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Sie buchen Ihren Urlaub lange im Voraus. Was aber, wenn Sie oder enge Familienangehörige kurz vor Reiseantritt krank werden und Sie die Reise nicht antreten können?
Für Ihr gebuchtes Arrangement entstehen dann Stornokosten, gegebenenfalls bis zur Höhe des Reise- bzw. Mietpreises. Hier leistet die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung, damit Sie eine "stornierte" Reise nicht auch noch bezahlen müssen.
Zusätzlich bieten wir Ihnen die Möglichkeit, eine Reiseabbruch-Versicherung (Urlaubsgarantie) abzuschließen.
Diese Versicherung leistet für zusätzliche Rückreisekosten bei
vorzeitiger oder verspäteter Rückreise und bei Reiseabbruch innerhalb
der 1. Hälfte (max. innerhalb der ersten 8 Reisetage) der Reise den
vollen, später den anteiligen Reisepreis.
Bei unerwarteter betriebsbedingter Kündigung seines Arbeitsplatzes kann der Versicherte wie bisher stornieren und erhält die vertraglich geschuldeten Stornokosten von der ERV ersetzt.
Neu ist die Wahlmöglichkeit: Er braucht auf seinen Urlaub nicht zu verzichten - mit dem Urlaubs-Zuschuss der ERV erhält der Versicherte von uns den Restreisepreis bis maximal zur Höhe der Stornokosten erstattet, die zu diesem Zeitpunkt bei einer Stornierung der Reise angefallen wären. Der Restreisepreis entspricht dem Gesamtreisepreis abzüglich der geschuldeten oder bereits geleisteten Anzahlungen.
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Beispiel:
Kunde Müller bucht in seinem Reisebüro eine Spanien-Reise über 1.000
Euro. Die Anzahlung von 300 Euro hat er bereits geleistet, der
Restreisepreis beträgt 700 Euro. Kurz vor Reiseantritt verliert er
aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung seinen Arbeitsplatz, die
Stornokosten würden zu diesem Zeitpunkt 800 Euro betragen. Entscheidet
sich Herr Müller, die Reise anzutreten anstatt zu stornieren, übernimmt
die ERV die verblieben 700 Euro der Reisekosten als Urlaubs-Zuschuss.
Die Reise kostet Herrn Müller so nur noch insgesamt 300 Euro und er
kann trotz Arbeitsplatzverlust seine Reise antreten – zu einem für ihn
noch leistbaren Preis.
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Verlängert: Kurzarbeit als Rücktrittsgrund
Die im März diesen Jahres erfolgte Aufnahme von Kurzarbeit als Rücktrittsgrund, die ursprünglich bis 30.6.2009 befristet war, ist bei Ihnen und Ihren Kunden auf ein so positives Echo gestoßen, dass wir diese Zusatzleistung auf alle Vertriebswege ausweiten und bis 31.12.2009 verlängern!
Damit garantieren wir Ihren Kunden höhere Planungssicherheit und Ihnen zufriedene Kunden.
Neuer Geltungsbereich: Jetzt auch bei Jahresversicherungen
Der Urlaubs-Zuschuss und die Absicherung von Kurzarbeit gelten
Beachten Sie bitte auch folgendes PDF-Dokument:
Ergänzende Klauseln zu den Versicherungsbedingungen (PDF, 50 KB)
Lassen Sie sich vom leistungsstarken Angebot unserer Versicherungspartner überzeugen.